Mehr Tierschutz in der VG Nahe-Glan
Neue Regeln für Katzenhalter und -halterinnen ab dem Monat April 2025
Kastration, Kennzeichnung und Registrierung* für Freigängerkatzen wird Pflicht
Im April 2025 tritt die neue Katzenschutzverordnung der Verbandsgemeinde Nahe-Glan in Kraft:
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Die Schutzverordnung richtet sich an alle Katzenhalter und -halterinnen, deren Tiere als Freigänger das Haus verlassen dürfen und sich unkontrolliert im Freien bewegen. Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Katzenschutzverordnung müssen Freigängerkatzen und -kater kastriert, gekennzeichnet (Microchip/Ohrtätowierung) und bei einem Heimtierregister* registriert sein. Die Kastrationspflicht gilt ab dem fünften Lebensmonat. Ausgenommen hiervon sind reine Wohnungskatzen und Zuchttiere ohne freien Auslauf.
Weshalb wurde die Katzenschutzverordnung erlassen?
Anlass für den Erlass der Katzenschutzverordnung ist die wachsende Zahl sogenannter Streunerkatzen (= freilebende Katzen, Katzen ohne Zuhause) und die schweren Erkrankungen (Parasiten, Infektionen, Unterernährung) der Tiere.
Versorgung und Kastration freilebender, meist verwilderter Katzen ist in Tierschutzkreisen seit Jahrzehnten ein wichtiger, stetig wachsender Aufgabenbereich. Denn trotz systematischer Kastration der Streunerkatzen gelingt es nicht immer rechtzeitig, die an der Futterstelle neu zugewanderten Katzen sofort zu fangen und zu kastrieren. Daher nimmt der Bestand nicht ab. Eine wesentliche Ursache dafür ist: Katzenhalter und -halterinnen lassen ihre fortpflanzungsfähigen Tiere unkastriert ins Freie. Kommen die Kätzinnen dann tragend zurück, sind sie und ihr Nachwuchs nicht immer willkommen und werden zu oft „vor die Tür gesetzt“. Unkastrierte Freigängerkater finden heutzutage schnell eine fortpflanzungsfähige Katze. Schon dreht sich die Vermehrungsspirale weiter und die Zahl der Katzen ohne ein Zuhause wächst.
Was kann eine Katzenschutzverordnung an dieser Situation ändern?
Die Katzenschutzverordnung hilft den Vermehrungskreislauf durch eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht für Freigängerkatzen zu verlangsamen, idealerweise zu stoppen. Die Katzenschutzverordnung der VG Nahe-Glan legt deshalb fest, dass Katzen und Kater aus Privathand nur dann ins Freie dürfen, wenn sie gekennzeichnet (Mikrochip/Ohrtätowierung), registriert* und kastriert sind.
Was kann eine Katzenschutzverordnung leisten?
Die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht für Katzen und Kater ermöglicht drei wichtige Dinge:
- Sie verhindert unerwünschte Trächtigkeit der Freigängerkatzen und verringert die Fortpflanzungsrate bei sogenannten Streunerkatzen (= freilebende Katzen, Katzen ohne Zuhause).
- Sie gewährleistet eine schnelle Rückgabe der aufgefundenen Katzen an ihre Halter und Halterinnen.
- Sie stellt sicher, dass Fundkatzen ohne Kennzeichnung und Registrierung bereits 24 Stunden nach ihrem Auffinden kastriert und in ein neues Zuhause vermittelt werden können.
*Die gekennzeichneten Katzen und Kater können kostenlos bei den folgenden Haustierregistern registriert werden (Eintragungen in beide Register sind erlaubt):
- Deutsches Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes e.V. Bundesgeschäftsstelle In der Raste 10, 53129 Bonn Tel.: 0228-60496-0 Service-Tel. (24 h erreichbar): 0228 60496-35 Fax: 0228 60496-40 Internet: www.registrier-dein-tier.de
- TASSO-Haustierzentralregister für die Bundesrepublik Deutschland e.V. Otto-Volger-Straße 15 65843 Sulzbach/Ts. Tel.: 06190 937300 Fax: 06190 937400 Internet: www.tasso.net
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