Verbot von offenem Feuer | Verbandsgemeinde Nahe-Glan

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Verbot von offenem Feuer

Verbot von offenem Feuer im Wald, auf öffentlichen Flächen und privaten Gärten sowie Landwirtschaftsflächen als auch Verbot von Feuerwerken

  • Allgemeinverfügung vom 13.07.2022

    Aufgrund der §§ 1, 2, 3 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) vom 10.11.1993, (GVBI. S. 595), i. V. m. den §§ 35 Satz 2, 42, 43 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBI. I, S. 102) und § 31 Abs. 1 Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG), in der jeweils geltenden Fassung, ergeht folgende Allgemeinverfügung für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Nahe-Glan.

    ALLGEMEINVERFÜGUNG

    Das Entzünden und Betreiben von Grillfeuer und sonstigen offenen Feuern im Wald, auf öffentlichen Flächen sowie auf Landwirtschafts- und Gartengrundstücken im Außenbereich (Wald- und Flurgemarkungen außerhalb der Siedlungsflächen der Städte und Gemeinden) wird hiermit aus Gründen des Brandschutzes untersagt. Dies gilt auch für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle. Darin enthalten ist ebenso das Verbot, brennende Streichhölzer oder Raucherwaren (Zigaretten, etc.) wegzuwerfen.

    1. Öffentliche oder öffentlich zugängliche Flächen sind insbesondere Wald- und Feldflächen sowie Grünanlagen jeglicher Art. Das Verbot gilt auch für ausgewiesene Grillplätze, die von den verbandsangehörigen Kommunen oder anderen Institutionen auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Flächen betrieben werden.
    2. Das Grillen in Gärten oder auf landwirtschaftlichen Grundstücken im Außenbereich sowie auf ausgewiesenen Grillplätzen der verbandsangehörigen Kommunen oder anderer Institutionen ist ausschließlich durch Benutzung eines Gasgrills und unter Vorkehrungen der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen (z.B. Bereitstellung von Feuerlöscher / Löschwasser) erlaubt.
    3. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht verschossen oder gezündet werden.
    4. Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Nahe-Glan.
    5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Ihre Gültigkeit endet am 31.07.2022, soweit sie nicht verlängert wird.

    Sofortvollzug:

    Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird aufgrund § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

    Zwangsmittelandrohung:

    Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung wird als Zwangsmittel die Ersatzvornahme für das Ablöschen des Feuers bzw. Abbrandes auf Kosten des Verantwortlichen gem. §§ 1, 2, 61, 63 und 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) sowie ein Platzverweis nach § 13 (1) POG bis zur Dauer von 14 Tagen angedroht.

    Inkrafttreten:

    Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und tritt an diesem Tag in Kraft.

    Begründung des Feuer- und Feuerwerksverbotes:

    Durch die anhaltende Trockenheit steigt die Brandgefahr insbesondere auf Wald und Feldflächen erheblich an. Auch verdorrte und ausgetrocknete Grünanlagen sind betroffen. Durch offenes Feuer und Abbrand von pyrotechnischen Gegenständen können z. Zt. sehr schnell Brände entstehen, die sich in Windeseile zu schnell um sich greifenden Flächenbränden ausbreiten können. Verletzungen von Leib, Leben, körperlicher Unversehrtheit betroffener Personen, drohender hoher Sachschaden und Beeinträchtigungen der Natur durch unkontrollierbares Feuer müssen unbedingt verhindert werden.

    Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht unter anderem, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit für Menschen besteht oder gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen wird. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist durch geeignete Maßnahmen zu schützen.

    Gemäß § 9 POG können Gefahrenabwehrbehörden und Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Danach haben sie nach § 2 (1) POG von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die eine einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
    Die ausgesprochene Untersagung von offenem Feuer jeglicher Art und von Feuerwerken usw. ist das einzig geeignete Mittel, die für die Allgemeinheit bestehende hohe Gefahr einzudämmen. Andere Mittel sind nicht geeignet. Insofern kommt auch kein milderes Mittel in Betracht. Angesichts der Gefahr für Leib, Leben, körperliche Unversehrtheit betroffener Personen, drohende hohe Sachschäden und Beeinträchtigungen der Natur ist es zumutbar, auf offene Feuer und das Zünden jeglicher Feuerwerks- und Explosivkörper zu verzichten. Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme ist nicht ersichtlich. Es bedarf also der Untersagung solcher Aktivitäten.

    Die Allgemeinverfügung kann an einzelne Personen oder an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis gerichtet werden. Die Anordnung erfolgt durch Allgemeinverfügung, da es sich um einen bestimmten Personenkreis handelt, nämlich diejenigen Personen, die auf Grillplätzen, Wiesen, Grünanlagen und ähnlichen Flächen dem gerade in der aktuellen Jahreszeit sehr beliebten Grillen nachgehen bzw. bei Feiern und Festen Feuerwerke oder ähnliches entzünden möchten. Die Allgemeinverfügung ist befristet, da davon auszugehen ist, dass sich die Wetterlage wieder normalisieren wird.

    Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Entzünden und Betreiben von Grillfeuern auf privaten Eigentumsflächen im Innerortsbereich der Gemeinden und Städte nicht verboten und von der Anordnung auch nicht erfasst ist. Es sind aber auch auf privaten Flächen geeignete Maßnahmen zu treffen, damit sich ein Feuer nicht unkontrolliert entwickeln kann.

    Begründung des Sofortvollzuges:

    Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist dann anzuordnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse dies erforderlich macht. Dieses besondere öffentliche Interesse an dem notwendigen Brandschutz ist hier mit dem Interesse Dritter an der freien Entfaltung der Persönlichkeit, nämlich dem Anzünden und/oder Betrieb eines offenen Feuers abzuwägen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dann stets begründet, wenn andernfalls der Allgemeinheit erhebliche Nachteile oder Gefahren drohen würden. Nachteile, die zu einem Überwiegen des Allgemeininteresses führen, sind bei prognostischer Betrachtung unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen polizeilichen und ordnungsbehördlichen Erkenntnisse, insbesondere Verstöße gegen brandschutzrechtliche Vorschriften im Bereich der Verbandsgemeinde Nahe-Glan. Aufgrund der derzeit anhaltenden Trockenheit ist es nicht vertretbar, offenes Feuer außerhalb der Ortslagen von Städten und Gemeinden in der Verbandsgemeinde Nahe-Glan zuzulassen und die Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung abzuwarten.

    Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gebietet den sofortigen Vollzug. Dieser ist dringend erforderlich, da andernfalls erkennbaren besonderen Brandgefahren, bei Einlegung eines Widerspruchs und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung nicht wirksam beseitigt werden können.

    Begründung der Zwangsmittelandrohung:

    Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, auf eine Duldung oder, wie in diesem Fall, auf ein Unterlassen gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung eines möglichen Anfechtungswiderspruchs entfällt hier durch die angeordnete sofortige Vollziehung. Als Zwangsmittel wird das Ablöschen des Feuers in Form der Ersatzvornahme angedroht, da nur hierdurch der erhöhten Brandgefahr begegnet werden kann soweit der Verursacher dies nicht selbst vornimmt.

    Rechtsbehelfsbelehrung
    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

    Der Widerspruch kann

    1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Marktplatz 11, 55566 Bad Sobernheim

    oder durch

    2. E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an vg-nahe-glan@poststelle.rlp.de erhoben werden.

    Fußnote:
    1vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1993/93/EG (ABI.EU Nr. L 257 S.73)


    Die Frist wird auch durch Erhebung des Widerspruchs bei der Kreisverwaltung, Kreisrechtsausschuss, Salinenstraße 47, 55543 Bad Kreuznach gewahrt.

    Die Einlegung eines Rechtsbehelfes hat keine aufschiebende Wirkung, so dass die Einziehung des in diesem Bescheid festgelegten Betrages nicht aufgehalten wird (§ 80 Abs. 2 Ziff.1 Verwaltungsgerichtsordnung).

    Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg an vps.vgko@poststelle.rlp.de Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

    Bad Sobernheim, 13.07.2022 i. V.
    Ron Budschat
    Erster Beigeordneter
    Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan

  • 3. Verlängerung: Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Allgemeinverfügung - 25.08.2022

    Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Allgemeinverfügung zum Verbot von offenem Feuer im Wald, auf öffentlichen Flächen und privaten Gärten sowie Landwirtschaftsflächen als auch Verbot von Feuerwerken vom 13.07.2022

    Aufgrund der §§ 1, 2, 3 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) vom 10.11.1993, (GVBI. S. 595), i. V. m. den § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBI. I, S. 102) und § 31 Abs. 1 Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG), in der jeweils geltenden Fassung, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan folgende Allgemeinverfügung:

    1. Die Allgemeinverfügung vom 13.07.2022, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Nahe-Glan Nr. 29/2022, zum Verbot von offenem Feuer im Wald, auf öffentlichen Flächen und privaten Gärten sowie Landwirtschaftsflächen als auch Verbot von Feuerwerken für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Nahe-Glan wird bis zum 15.09.2022 verlängert.
    2. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

    Sofortvollzug:

    Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird aufgrund § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

    Zwangsmittelandrohung:

    Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung wird als Zwangsmittel die Ersatzvornahme für das Ablöschen des Feuers bzw. Abbrandes auf Kosten des Verantwortlichen gem. §§ 1, 2, 61, 63 und 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) angedroht.

    Begründung:   

    Mit Datum 13.07.2022 wurde für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Nahe-Glan bis zum 31.07.2022 per Allgemeinverfügung das Entzünden und Betreiben von Grillfeuern und sonstigen offenen Feuern im Wald, auf öffentlichen Flächen sowie auf Landwirtschafts- und Gartengrundstücken im Außenbereich (Wald- und Flurgemarkungen außerhalb der Siedlungsflächen der Ortsgemeinden) aus Gründen des Brandschutzes untersagt. Aufgrund gleichbleibender Wetterverhältnisse erfolgte per Allgemeinverfügung vom 25.07.2022 und 05.08.2022 eine Verlängerung bis vorerst 31.08.2022.

    Dies galt auch für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle. Darin enthalten ist ebenso das Verbot, brennende Streichhölzer oder Raucherwaren (Zigaretten, etc.) wegzuwerfen. Außerdem:

    1. Öffentliche oder öffentlich zugängliche Flächen sind insbesondere Wald- und Feldflächen sowie Grünanlagen jeglicher Art. Das Verbot gilt auch für ausgewiesene Grillplätze, die von den verbandsangehörigen Kommunen oder anderen Institutionen auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Flächen betrieben werden.
    2. Das Grillen in Gärten oder auf landwirtschaftlichen Grundstücken im Außenbereich sowie auf ausgewiesenen Grillplätzen der verbandsangehörigen Kommunen oder anderer Institutionen ist ausschließlich durch Benutzung eines Gasgrills und unter Vorkehrungen der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen (z.B. Bereitstellung von Feuerlöscher / Löschwasser) erlaubt.
    3. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht verschossen oder gezündet werden.
    4. Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Nahe-Glan.
    5. Diese Allgemeinverfügung tritt am 02.09.2022 in Kraft. Ihre Gültigkeit endet am 15.09.2022, soweit sie nicht verlängert wird.

    Seit der getroffenen Entscheidung hat es im Gebiet der Verbandsgemeinde Nahe-Glan kaum Regenfälle gegeben, so dass weiterhin von einer hohen Waldbrandgefahr ausgegangen werden muss. Der Graslandfeuerindex ist ausweislich der Homepage des Deutschen Wetterdienstes weiterhin im gesamten Landkreis Bad Kreuznach sehr hoch, so dass die in der Allgemeinverfügung vom 13.07.2022 beschriebenen Gefahren weiterhin ausdrücklich bestehen.

    Es ist in allen gängigen Wettervorhersageportalen für das Gebiet der Verbandsgemeinde Nahe-Glan in den nächsten zehn Tagen kaum Regen gemeldet, so dass es geboten war, die Allgemeinverfügung mit gleich lautender Begründung weiter zu verlängern.

    Durch die anhaltende Trockenheit steigt die Brandgefahr insbesondere auf Wald- und Feldflächen erheblich an. Auch verdorrte und ausgetrocknete Grünanlagen sind betroffen. Durch offenes Feuer und Abbrand von pyrotechnischen Gegenständen können z. Zt. sehr schnell Brände entstehen, die sich in Windeseile zu schnell um sich greifenden Flächenbränden ausbreiten können. Verletzungen von Leib, Leben, körperlicher Unversehrtheit betroffener Personen, drohender hoher Sachschaden und Beeinträchtigungen der Natur durch unkontrollierbares Feuer müssen unbedingt verhindert werden.

    Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht unter anderem, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit für Menschen besteht oder gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen wird. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist durch geeignete Maßnahmen zu schützen.

    Gemäß § 9 POG können Gefahrenabwehrbehörden und Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Danach haben sie nach § 2 Abs. 1 POG von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die eine einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

    Die ausgesprochene Untersagung von offenem Feuer jeglicher Art und von Feuerwerken usw. ist das einzig geeignete Mittel, die für die Allgemeinheit bestehende hohe Gefahr einzudämmen. Andere Mittel sind nicht geeignet. Insofern kommt auch kein milderes Mittel in Betracht.

    Angesichts der Gefahr für Leib, Leben, körperliche Unversehrtheit betroffener Personen, drohende hohe Sachschäden und Beeinträchtigungen der Natur ist es zumutbar, auf offene Feuer und das Zünden jeglicher Feuerwerks- und Explosivkörper zu verzichten. Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme ist nicht ersichtlich. Es bedarf also der Untersagung solcher Aktivitäten.

    Die Allgemeinverfügung kann an einzelne Personen oder an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis gerichtet werden. Die Anordnung erfolgt durch Allgemeinverfügung, da es sich um einen bestimmten Personenkreis handelt, nämlich diejenigen Personen, die auf Grillplätzen, Wiesen, Grünanlagen und ähnlichen Flächen dem gerade in der aktuellen Jahreszeit sehr beliebten Grillen nachgehen bzw. bei Feiern und Festen Feuerwerke oder ähnliches entzünden möchten. Die Allgemeinverfügung ist befristet, da davon auszugehen ist, dass sich die Wetterlage wieder normalisieren wird.

    Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Entzünden und Betreiben von Grillfeuern auf privaten Eigentumsflächen im Innerortsbereich der Ortsgemeinden nicht verboten und von der Anordnung auch nicht erfasst ist. Es sind aber auch auf privaten Flächen geeignete Maßnahmen zu treffen, damit sich ein Feuer nicht unkontrolliert entwickeln kann.

    Begründung des Sofortvollzuges:

    Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist dann anzuordnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse dies erforderlich macht. Dieses besondere öffentliche Interesse an dem notwendigen Brandschutz ist hier mit dem Interesse Dritter an der freien Entfaltung der Persönlichkeit, nämlich dem Anzünden und/oder Betrieb eines offenen Feuers abzuwägen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dann stets begründet, wenn andernfalls der Allgemeinheit erhebliche Nachteile oder Gefahren drohen würden. Nachteile, die zu einem Überwiegen des Allgemeininteresses führen, sind bei prognostischer Betrachtung unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen polizeilichen und ordnungsbehördlichen Erkenntnisse, insbesondere Verstöße gegen brandschutzrechtliche Vorschriften im Bereich der Verbandsgemeinde Nahe-Glan.

    Aufgrund der derzeit anhaltenden Trockenheit ist es nicht vertretbar, offenes Feuer außerhalb der Ortslagen in der Verbandsgemeinde Nahe-Glan zuzulassen und die Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung abzuwarten.

    Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gebietet den sofortigen Vollzug. Dieser ist dringend erforderlich, da andernfalls erkennbaren besonderen Brandgefahren, bei Einlegung eines Widerspruchs und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung nicht wirksam beseitigt werden können.

    Begründung der Zwangsmittelandrohung:

    Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, auf eine Duldung oder, wie in diesem Fall, auf ein Unterlassen gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung eines möglichen Anfechtungswiderspruchs entfällt hier durch die angeordnete sofortige Vollziehung. Als Zwangsmittel wird das Ablöschen des Feuers in Form der Ersatzvornahme angedroht, da nur hierdurch der erhöhten Brandgefahr begegnet werden kann soweit der Verursacher dies nicht selbst vornimmt.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Marktplatz 11, 55566 Bad Sobernheim schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

    Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich, nach Maßgabe des § 55 a der Verwaltungsgerichtsordnung durch Einreichung eines elektronischen Dokuments oder zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden. Der in § 55 d der Verwaltungsgerichtsordnung genannte Personenkreis muss Anträge grundsätzlich elektronisch einreichen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

    Bad Sobernheim, 25.08.2022

    Uwe Engelmann
    Bürgermeister

    Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan

  • 2. Verlängerung: Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Allgemeinverfügung - 05.08.2022

    Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Allgemeinverfügung zum Verbot von offenem Feuer im Wald, auf öffentlichen Flächen und privaten Gärten sowie Landwirtschaftsflächen als auch Verbot von Feuerwerken vom 13.07.2022

    Aufgrund der §§ 1, 2, 3 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) vom 10.11.1993, (GVBI. S. 595), i. V. m. den § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBI. I, S. 102) und § 31 Abs. 1 Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG), in der jeweils geltenden Fassung, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan folgende Allgemeinverfügung:

    1. Die Allgemeinverfügung vom 13.07.2022, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Nahe-Glan Nr. 29/2022, zum Verbot von offenem Feuer im Wald, auf öffentlichen Flächen und privaten Gärten sowie Landwirtschaftsflächen als auch Verbot von Feuerwerken für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Nahe-Glan wird bis zum 31.08.2022 verlängert.
    2. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

    Sofortvollzug:

    Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird aufgrund § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

    Zwangsmittelandrohung:

    Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung wird als Zwangsmittel die Ersatzvornahme für das Ablöschen des Feuers bzw. Abbrandes auf Kosten des Verantwortlichen gem. §§ 1, 2, 61, 63 und 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) angedroht.

    Begründung:

    Mit Datum 13.07.2022 wurde für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Nahe-Glan bis zum 31.07.2022 per Allgemeinverfügung das Entzünden und Betreiben von Grillfeuern und sonstigen offenen Feuern im Wald, auf öffentlichen Flächen sowie auf Landwirtschafts- und Gartengrundstücken im Außenbereich (Wald- und Flurgemarkungen außerhalb der Siedlungsflächen der Ortsgemeinden) aus Gründen des Brandschutzes untersagt. Aufgrund gleichbleibender Wetterverhältnisse erfolgte per Allgemeinverfügung vom 25.07.2022 eine Verlängerung bis vorerst 14.08.2022.
    Dies galt auch für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle. Darin enthalten ist ebenso das Verbot, brennende Streichhölzer oder Raucherwaren (Zigaretten, etc.) wegzuwerfen. Außerdem:

    1. Öffentliche oder öffentlich zugängliche Flächen sind insbesondere Wald- und Feldflächen sowie Grünanlagen jeglicher Art. Das Verbot gilt auch für ausgewiesene Grillplätze, die von den verbandsangehörigen Kommunen oder anderen Institutionen auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Flächen betrieben werden.
    2. Das Grillen in Gärten oder auf landwirtschaftlichen Grundstücken im Außenbereich sowie auf ausgewiesenen Grillplätzen der verbandsangehörigen Kommunen oder anderer Institutionen ist ausschließlich durch Benutzung eines Gasgrills und unter Vorkehrungen der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen (z.B. Bereitstellung von Feuerlöscher / Löschwasser) erlaubt.
    3. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht verschossen oder gezündet werden.
    4. Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Nahe-Glan.
    5. Diese Allgemeinverfügung tritt am 15.08.2022 in Kraft. Ihre Gültigkeit endet am 31.08.2022, soweit sie nicht verlängert wird.

    Seit der getroffenen Entscheidung hat es im Gebiet der Verbandsgemeinde Nahe-Glan kaum Regenfälle gegeben, so dass weiterhin von einer hohen Waldbrandgefahr ausgegangen werden muss. Der Graslandfeuerindex ist ausweislich der Homepage des Deutschen Wetterdienstes weiterhin im gesamten Landkreis Bad Kreuznach sehr hoch, so dass die in der Allgemeinverfügung vom 13.07.2022 beschriebenen Gefahren weiterhin ausdrücklich bestehen.
    Es ist in allen gängigen Wettervorhersageportalen für das Gebiet der Verbandsgemeinde Nahe-Glan in den nächsten zehn Tagen kaum Regen gemeldet, so dass es geboten war, die Allgemeinverfügung mit gleich lautender Begründung weiter zu verlängern.

    Durch die anhaltende Trockenheit steigt die Brandgefahr insbesondere auf Wald- und Feldflächen erheblich an. Auch verdorrte und ausgetrocknete Grünanlagen sind betroffen. Durch offenes Feuer und Abbrand von pyrotechnischen Gegenständen können z. Zt. sehr schnell Brände entstehen, die sich in Windeseile zu schnell um sich greifenden Flächenbränden ausbreiten können. Verletzungen von Leib, Leben, körperlicher Unversehrtheit betroffener Personen, drohender hoher Sachschaden und Beeinträchtigungen der Natur durch unkontrollierbares Feuer müssen unbedingt verhindert werden.

    Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht unter anderem, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit für Menschen besteht oder gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen wird. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist durch geeignete Maßnahmen zu schützen.

    Gemäß § 9 POG können Gefahrenabwehrbehörden und Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Danach haben sie nach § 2 Abs. 1 POG von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die eine einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

    Die ausgesprochene Untersagung von offenem Feuer jeglicher Art und von Feuerwerken usw. ist das einzig geeignete Mittel, die für die Allgemeinheit bestehende hohe Gefahr einzudämmen. Andere Mittel sind nicht geeignet. Insofern kommt auch kein milderes Mittel in Betracht.

    Angesichts der Gefahr für Leib, Leben, körperliche Unversehrtheit betroffener Personen, drohende hohe Sachschäden und Beeinträchtigungen der Natur ist es zumutbar, auf offene Feuer und das Zünden jeglicher Feuerwerks- und Explosivkörper zu verzichten. Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme ist nicht ersichtlich. Es bedarf also der Untersagung solcher Aktivitäten.

    Die Allgemeinverfügung kann an einzelne Personen oder an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis gerichtet werden. Die Anordnung erfolgt durch Allgemeinverfügung, da es sich um einen bestimmten Personenkreis handelt, nämlich diejenigen Personen, die auf Grillplätzen, Wiesen, Grünanlagen und ähnlichen Flächen dem gerade in der aktuellen Jahreszeit sehr beliebten Grillen nachgehen bzw. bei Feiern und Festen Feuerwerke oder ähnliches entzünden möchten. Die Allgemeinverfügung ist befristet, da davon auszugehen ist, dass sich die Wetterlage wieder normalisieren wird.

    Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Entzünden und Betreiben von Grillfeuern auf privaten Eigentumsflächen im Innerortsbereich der Ortsgemeinden nicht verboten und von der Anordnung auch nicht erfasst ist. Es sind aber auch auf privaten Flächen geeignete Maßnahmen zu treffen, damit sich ein Feuer nicht unkontrolliert entwickeln kann.

    Begründung des Sofortvollzuges:

    Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist dann anzuordnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse dies erforderlich macht. Dieses besondere öffentliche Interesse an dem notwendigen Brandschutz ist hier mit dem Interesse Dritter an der freien Entfaltung der Persönlichkeit, nämlich dem Anzünden und/oder Betrieb eines offenen Feuers abzuwägen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dann stets begründet, wenn andernfalls der Allgemeinheit erhebliche Nachteile oder Gefahren drohen würden. Nachteile, die zu einem Überwiegen des Allgemeininteresses führen, sind bei prognostischer Betrachtung unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen polizeilichen und ordnungsbehördlichen Erkenntnisse, insbesondere Verstöße gegen brandschutzrechtliche Vorschriften im Bereich der Verbandsgemeinde Nahe-Glan.

    Aufgrund der derzeit anhaltenden Trockenheit ist es nicht vertretbar, offenes Feuer außerhalb der Ortslagen in der Verbandsgemeinde Nahe-Glan zuzulassen und die Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung abzuwarten.
    Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gebietet den sofortigen Vollzug. Dieser ist dringend erforderlich, da andernfalls erkennbaren besonderen Brandgefahren, bei Einlegung eines Widerspruchs und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung nicht wirksam beseitigt werden können.

    Begründung der Zwangsmittelandrohung:

    Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, auf eine Duldung oder, wie in diesem Fall, auf ein Unterlassen gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung eines möglichen Anfechtungswiderspruchs
    entfällt hier durch die angeordnete sofortige Vollziehung. Als Zwangsmittel wird das Ablöschen des Feuers in Form der Ersatzvornahme angedroht, da nur hierdurch der erhöhten Brandgefahr begegnet werden kann soweit der Verursacher dies nicht selbst vornimmt.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
    Der Widerspruch kann
    1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Marktplatz 11, 55566 Bad Sobernheim oder bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach (Kreisrechtsausschuss), Salinenstr. 47, 55543 Bad Kreuznach
    oder durch
    2. E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur¹ nach dem Signaturgesetz an:
    vg-nahe-glan@poststelle.rlp.de

    Fußnote: 1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABI. EU Nr. L 257 S. 73).

    erhoben werden.

    Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg an vps.vgko@poststelle.rlp.de Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

    Bad Sobernheim, 05.08.2022

    Gez.
    Uwe Engelmann
    Bürgermeister

    Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan

  • 1. Verlängerung: Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Allgemeinverfügung - 25.07.2022

    Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Allgemeinverfügung zum Verbot von offenem Feuer im Wald, auf öffentlichen Flächen und privaten Gärten sowie Landwirtschaftsflächen als auch Verbot von Feuerwerken vom 13.07.2022

    Aufgrund der §§ 1, 2, 3 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) vom 10.11.1993, (GVBI. S. 595), i. V. m. den § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBI. I, S. 102) und § 31 Abs. 1 Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG), in der jeweils geltenden Fassung, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan folgende Allgemeinverfügung:

    1. Die Allgemeinverfügung vom 13.07.2022, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Nahe-Glan Nr. 29/2022, zum Verbot von offenem Feuer im Wald, auf öffentlichen Flächen und privaten Gärten sowie Landwirtschaftsflächen als auch Verbot von Feuerwerken für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Nahe-Glan wird bis zum 14.08.2022 verlängert.
    2. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
    Sofortvollzug:
    Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird aufgrund § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

    Zwangsmittelandrohung:

    Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung wird als Zwangsmittel die Ersatzvornahme für das Ablöschen des Feuers bzw. Abbrandes auf Kosten des Verantwortlichen gem. §§ 1, 2, 61, 63 und 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) angedroht.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
    Der Widerspruch kann
    1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan, Marktplatz 11, 55566 Bad Sobernheim oder bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach (Kreisrechtsausschuss), Salinenstr. 47, 55543 Bad Kreuznach
    oder durch
    2. E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur¹ nach dem Signaturgesetz an:
    vg-nahe-glan@poststelle.rlp.de

    Fußnote: 1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABI. EU Nr. L 257 S. 73).

    erhoben werden.

    Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg an vps.vgko@poststelle.rlp.de Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.
    Bad Sobernheim, 25.07.2022

    Gez.
    Uwe Engelmann
    Bürgermeister

    Verbandsgemeindeverwaltung Nahe-Glan

    Begründung:

    Mit Datum 13.07.2022 wurde für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Nahe-Glan bis zum 31.07.2022 per Allgemeinverfügung das Entzünden und Betreiben von Grillfeuern und sonstigen offenen Feuern im Wald, auf öffentlichen Flächen sowie auf Landwirtschafts- und Gartengrundstücken im Außenbereich (Wald- und Flurgemarkungen außerhalb der Siedlungsflächen der Ortsgemeinden) aus Gründen des Brandschutzes untersagt. Dies galt auch für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle. Darin enthalten ist ebenso das Verbot, brennende Streichhölzer oder Raucherwaren (Zigaretten, etc.) wegzuwerfen. Außerdem:

    1. Öffentliche oder öffentlich zugängliche Flächen sind insbesondere Wald- und Feldflächen sowie Grünanlagen jeglicher Art. Das Verbot gilt auch für ausgewiesene Grillplätze, die von den verbandsangehörigen Kommunen oder anderen Institutionen auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Flächen betrieben werden.
    2. Das Grillen in Gärten oder auf landwirtschaftlichen Grundstücken im Außenbereich sowie auf ausgewiesenen Grillplätzen der verbandsangehörigen Kommunen oder anderer Institutionen ist ausschließlich durch Benutzung eines Gasgrills und unter Vorkehrungen der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen (z.B. Bereitstellung von Feuerlöscher / Löschwasser) erlaubt.
    3. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht verschossen oder gezündet werden.
    4. Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Nahe-Glan.
    5. Diese Allgemeinverfügung tritt am 01.08.2022 in Kraft. Ihre Gültigkeit endet am 14.08.2022, soweit sie nicht verlängert wird.

    Seit der getroffenen Entscheidungen hat es im Gebiet der Verbandsgemeinde Nahe-Glan kaum Regenfälle gegeben, so dass weiterhin von einer hohen Waldbrandgefahr ausgegangen werden muss. Der Graslandfeuerindex ist ausweislich der Homepage des Deutschen Wetterdienstes weiterhin im gesamten Landkreis Bad Kreuznach sehr hoch, so dass die in der Allgemeinverfügung vom 13.07.2022 beschriebenen Gefahren weiterhin ausdrücklich bestehen.

    Es ist in allen gängigen Wettervorhersageportalen für das Gebiet der Verbandsgemeinde Nahe-Glan in den nächsten zehn Tagen kaum Regen gemeldet, so dass es geboten war, die Allgemeinverfügung mit gleich lautender Begründung zu verlängern.

    Durch die anhaltende Trockenheit steigt die Brandgefahr insbesondere auf Wald- und Feldflächen erheblich an. Auch verdorrte und ausgetrocknete Grünanlagen sind betroffen. Durch offenes Feuer und Abbrand von pyrotechnischen Gegenständen können z. Zt. sehr schnell Brände entstehen, die sich in Windeseile zu schnell um sich greifenden Flächenbränden ausbreiten können. Verletzungen von Leib, Leben, körperlicher Unversehrtheit betroffener Personen, drohender hoher Sachschaden und Beeinträchtigungen der Natur durch unkontrollierbares Feuer müssen unbedingt verhindert werden.

    Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht unter anderem, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit für Menschen besteht oder gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen wird. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist durch geeignete Maßnahmen zu schützen.

    Gemäß § 9 POG können Gefahrenabwehrbehörden und Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Danach haben sie nach § 2 Abs. 1 POG von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die eine einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

    Die ausgesprochene Untersagung von offenem Feuer jeglicher Art und von Feuerwerken usw. ist das einzig geeignete Mittel, die für die Allgemeinheit bestehende hohe Gefahr einzudämmen. Andere Mittel sind nicht geeignet. Insofern kommt auch kein milderes Mittel in Betracht.

    Angesichts der Gefahr für Leib, Leben, körperliche Unversehrtheit betroffener Personen, drohende hohe Sachschäden und Beeinträchtigungen der Natur ist es zumutbar, auf offene Feuer und das Zünden jeglicher Feuerwerks- und Explosivkörper zu verzichten. Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme ist nicht ersichtlich. Es bedarf also der Untersagung solcher Aktivitäten.

    Die Allgemeinverfügung kann an einzelne Personen oder an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis gerichtet werden. Die Anordnung erfolgt durch Allgemeinverfügung, da es sich um einen bestimmten Personenkreis handelt, nämlich diejenigen Personen, die auf Grillplätzen, Wiesen, Grünanlagen und ähnlichen Flächen dem gerade in der aktuellen Jahreszeit sehr beliebten Grillen nachgehen bzw. bei Feiern und Festen Feuerwerke oder ähnliches entzünden möchten. Die Allgemeinverfügung ist befristet, da davon auszugehen ist, dass sich die Wetterlage wieder normalisieren wird.

    Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Entzünden und Betreiben von Grillfeuern auf privaten Eigentumsflächen im Innerortsbereich der Ortsgemeinden nicht verboten und von der Anordnung auch nicht erfasst ist. Es sind aber auch auf privaten Flächen geeignete Maßnahmen zu treffen, damit sich ein Feuer nicht unkontrolliert entwickeln kann.

    Begründung des Sofortvollzuges:
    Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist dann anzuordnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse dies erforderlich macht. Dieses besondere öffentliche Interesse an dem notwendigen Brandschutz ist hier mit dem Interesse Dritter an der freien Entfaltung der Persönlichkeit, nämlich dem Anzünden und/oder Betrieb eines offenen Feuers abzuwägen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dann stets begründet, wenn andernfalls der Allgemeinheit erhebliche Nachteile oder Gefahren drohen würden. Nachteile, die zu einem Überwiegen des Allgemeininteresses führen, sind bei prognostischer Betrachtung unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen polizeilichen und ordnungsbehördlichen Erkenntnisse, insbesondere Verstöße gegen brandschutzrechtliche Vorschriften im Bereich der Verbandsgemeinde Nahe-Glan.

    Aufgrund der derzeit anhaltenden Trockenheit ist es nicht vertretbar, offenes Feuer außerhalb der Ortslagen in der Verbandsgemeinde Nahe-Glan zuzulassen und die Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung abzuwarten.

    Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gebietet den sofortigen Vollzug. Dieser ist dringend erforderlich, da andernfalls erkennbaren besonderen Brandgefahren, bei Einlegung eines Widerspruchs und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung nicht wirksam beseitigt werden können.

    Begründung der Zwangsmittelandrohung:
    Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, auf eine Duldung oder, wie in diesem Fall, auf ein Unterlassen gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung eines möglichen Anfechtungswiderspruchs entfällt hier durch die angeordnete sofortige Vollziehung. Als Zwangsmittel wird das Ablöschen des Feuers in Form der Ersatzvornahme angedroht, da nur hierdurch der erhöhten Brandgefahr begegnet werden kann soweit der Verursacher dies nicht selbst vornimmt.